Bilder und Video Regeln 

Bilder einstellen

Bilder können in Beiträge eingestellt werden. Allerdings ist ihre Anzahl auf 3 Bilder pro Beitrag begrenzt. Die Bildgröße sollte dem gängigen Fotoformat entsprechen und nicht breiter sein als der Rahmen des Beitrags. Bilder müssen Eigentum des Einstellenden sein und dürfen keine Verletzung des Urheberrechts/Persönlichkeisrechts darstellen. 

Videos sind  unter den gleichen Voraussetzungen einzustellen, ihre Anzahl ist allerdings auf ein Video pro Beitrag begrenzt.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist, beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt.

Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes.

Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt. Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (auch: Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KUG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft. Heute sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KUG von Bedeutung.

 

§ 22 KUG bestimmt:

 

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ 

§ 23 KUG zählt Ausnahmen auf:

 

  • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  • (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 KUG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos. 

 

 

Zivilrechtliche Ansprüche

Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.

 

Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z. B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.

Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.

 

Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.

Definition und Schutzfristen

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen (einfachen) Lichtbildern und Lichtbildwerken.

Lichtbilder

Lichtbilder nach deutschem Recht sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen, z. B. alltägliche Fotos aus dem Privatbereich, § 72 Abs. 1 UrhG.

Die Urheberrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahren nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist. In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben. Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann einen Schutz bis Ende 2100.

Lichtbildwerke

Lichtbildwerke sind im Unterschied zu (einfachen) Lichtbildern persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 UrhG. Lichtbildwerke sind also Fotografien, die über das Alltägliche hinausgehen und sich durch Individualität auszeichnen.

Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris), die Regelschutzfrist in der EU. Nach § 69 UrhG beginnen die Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

 

Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Regelungen

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